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AGB

AGB der Firma AP Datentechnik

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der AP Datentechnik und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/ oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/ Käufers (im Folgenden: Vertragspartner) sind für AP Datentechnik unverbindlich. Nur soweit AP Datentechnik abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.

2. Angebote, Lieferpreise, Rechnungsprüfung

Alle Angebote der AP Datentechnik sind freibleibend und unverbindlich. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Wird kein Preis ausdrücklich vereinbart, so gilt – uhrzeitgenau – die aktuelle Preisliste von AP Datentechnik, welche im Internet abrufbar ist. Die Zahlung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen für Verbraucher in Höhe von 5% und für Unternehmer in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach Diskont-Überleitungsgesetz zu berechnen. Skonto darf nur gezogen werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Bei Endkunden handelt es sich bei den Preisen um Bruttopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei Händlern handelt es sich um Nettopreise, bei denen die Umsatzsteuer in der gesetzlich geregelten Höhe auf den Preise aufgeschlagen wird. Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von zwei Wochen werden von AP Datentechnik nicht mehr berücksichtigt.

3. Vertragsschluss, Bestätigung der Bestellung

Mit Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). AP Datentechnik wird kurzfristig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes erklären. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware erklärt werden. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird AP Datentechnik den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar. Bei elektronischen Bestellungen wird der Vertragstext von AP Datentechnik gespeichert und dem Vertragspartner auf sein Verlangen per E-Mail zur Verfügung gestellt.

4. Gefahrenübergang

Der Vertragspartner trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort.

5. Gewährleistung

AP Datentechnik leistet Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß ist, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch – etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – kein Mangel. AP Datentechnik übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter Verwendung und unsachgemäßem Zusammenbau, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programmsoftware und/ oder Verarbeitungsdaten zurück zu führen sind.

a. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie AP Datentechnik diese dem Vertragspartner besonders schriftlich bestätigt hat. Neben den von AP Datentechnik gegebenen Produktbeschreibungen stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Dritten keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

b. AP Datentechnik leistet Gewähr für zwei Jahre ab Ablieferung der Ware (Gewährleistungsfrist). Eine abweichende Gewährleistungsfrist kann im Einzelfall – insbesondere bei Sonderaktionen – vereinbart werden. Auf eine abweichende Gewährleistungsfrist weist AP Datentechnik spätestens im Angebot hin. Die Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind.

c. AP Datentechnik leistet in Abweichung von § 439 Abs. 1 BGB nach Wahl von AP Datentechnik Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die Nachlieferung kann in der Regel innerhalb von höchstens 30 Tagen (angemessene Frist zur Nachlieferung) erfolgen. Der Vertragspartner akzeptiert, dass die Nachlieferung im Einzelfall – in Abhängigkeit von Marktlage und Verfügbarkeit – auch länger dauern kann. Die Verfügbarkeit der Ware kann aufgrund der technischen Weiterentwicklung bereits nach kurzer Zeit eingeschränkt sein. AP Datentechnik ist daher berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung gleich- oder höherwertiger abweichender Ware auch eines anderen Herstellers zu erfüllen, soweit diese Ware nach ihren Spezifikationen funktionsidentisch ist.

d. Wählt der Vertragspartner nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung bzw. Nachbesserung wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

e. Grundsätzlich gilt für Computerhardware, dass der Einbau entsprechende Sachkunde voraussetzt. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht jedoch Inhalt des Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in Fremdsprachen oder gar nicht vorhanden sein.

f. Über das Vorgehende hinaus tritt AP Datentechnik dem Vertragspartner eventuell weitergehende Ansprüche gegenüber den Lieferanten von AP Datentechnik ab.

g. Für den Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrages berechnet AP Datentechnik für jeden Tag der Nutzung der Ware eine pauschale Nutzungsentschädigung von 1/1000 des Nettokaufpreises. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren Wert der Nutzung nachzuweisen.

h. Jeder Austausch erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachbelastung von Reparaturkosten und Testpauschalen. Eine Nachbelastung erfolgt insbesondere, wenn sich bei der Garantiereparatur herausstellt, dass kein Fehler vorliegt, ein unzulässiger Fremdeingriff erfolgte, die Garantievoraussetzungen entfallen sind oder Ähnliches.

6. Anzeige von Mängeln

Der Vertragspartner hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/ Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Der Vertragspartner hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner muss auch bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen an AP Datentechnik mitteilen.

7. Eigentumsvorbehalt

AP Datentechnik behält gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren, Dienstleistungen und Rechten bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert.

8. Allgemeine Regelungen für den Eigentumsvorbehalt

AP Datentechnik ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartner berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung – soweit zurück zu verlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von AP Datentechnik erforderlich erscheint. AP Datentechnik ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartners zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner.

10. Abtretungsverbot

Die Rechte und Pflichten aus den mit AP Datentechnik geschlossenen Verträgen können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung von AP Datentechnik auf einen Dritten übertragen werden.

11. Datenschutz

Der Vertragspartner wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit AP Datentechnik generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen AP Datentechnik zusammenarbeitet, gespeichert werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

Erfüllungsort ist Gelsenkirchen. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen AP Datentechnik und dem Vertragspartner ist Gelsenkirchen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.